Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, das Darlehen sei von der Geschädigten BQ.________ mit der Begründung gewährt worden, die Familie A.________ sei immer korrekt gewesen. Damit habe sie von den Brüdern des Ehemannes der Beschuldigten auf diese selber geschlossen. Unter diesen Umständen dürfe man sich nicht wundern, wenn man bei der Gewährung eines Kredits auf die Nase falle. Elementarste Sorgfaltspflichten seien verletzt worden. Diese Darstellung ist nicht korrekt. Aus den Aussagen von BR.________ geht klar hervor, dass er und seine Mutter der Beschuldigten persönlich (und nicht nur der Familie ihres Mannes wegen) vertrauten. So gab er an (pag.