Auch bei BR.________ und BQ.________ ist jedoch bestritten, was die Beschuldigte als Verwendungszweck nannte. Wiederum kann sich die Beschuldigte nicht genau erinnern, was sie gesagt hatte und führte das Darlehen als "privat" in ihrer Liste IIb. BR.________ beschrieb hingegen, wie er Fotos und Unterlagen von einer Überbauung zu Gesicht erhalten hatte. Zudem wurde auch in der Vereinbarung vom 19. Juli 2005 explizit darauf hingewiesen, dass das Darlehen für die Realisierung der Überbauung Matte Y.________ zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beschuldigte dies auch so gegenüber BQ.