Unbestritten ist auch, dass weder BR.________ noch BQ.________ wussten, wie hoch A.________ verschuldet war, als sie ihr das Darlehen über CHF 80'000.00 gaben. Vor der Darlehensgewährung hatte BR.________ keine Abklärungen über die Beschuldigte gemacht. Das Gericht erachtet es jedoch aufgrund seines in dieser Hinsicht geringen Erfahrungsschatzes in Finanzangelegenheiten als glaubhaft, wenn er sagte, er hätte nicht gewusst, wo er sich hätte Informationen beschaffen können. Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte CHF 49'800.00 zurückzahlte.