Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Gestützt auf diese zutreffenden Ausführungen ist die Beschuldigte schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BP.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00, begangen im Juli 2005 in Ostermundigen. 9.2.14 BQ.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 428), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 428.) sowie der Aussagen der Beschuldig-