Die Vermögensübertragung fand am 12. Juli 2005 statt und erfolgte gestützt auf den Darlehensvertrag, welchem die Täuschungen zu Grunde lagen. Der Schaden wurde vom Staatsanwalt korrekt auf CHF 35'000.00 beziffert, da eine Rückzahlung in der Höhe von CHF 10'000.00 erfolgte. Zwischen der Täuschung und der Schädigung besteht somit ein Motivationszusammenhang. 13.3.2 Subjektiver Tatbestand