von weiteren Erkundigungen abhielt. Die Beschuldigte baute zudem Druck auf und stellte die Situation so dar, als ginge es nur um eine kurze Überbrückung und als würde ein Nichtgewähren des Darlehens die Vollendung des Projekts kurz vor der Ziellinie gefährden. Mit Blick auf diese Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass der Geschädigte BP.________ mit seiner Darlehensgewährung an die Beschuldigte keine elementaren Sorgfaltspflichten verletzt hat. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschuldigte am 13. Juli 2005, einen Tag nach Erhalt der CHF 45‘000.00 in bar, in Basel im Casino gespielt hat und sich dort CHF 5‘000.00 ausbezahlen liess (pag. 120 130 275).