Zudem stellt auch die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – auf die glaubhaften Aussagen von BP.________ ab, wonach ihm die Beschuldigte versichert habe, das Projekt sei kurz vor der Vollendung, bei dieser Überbauung komme nun Geld herein und es sei alles auf guten Wegen (pag. 120 21 121 Z. 48 ff.). Hinzu kommt, dass sich die Beschuldigte und BP.________ seit 20 Jahren kannten, sie ein kollegiales Verhältnis hatten und die Beschuldigte die Steuererklärung für das Ehepaar BP.________ ausfüllte. Es lag mithin ein Vertrauensverhältnis vor, welches den Geschädigte BP.________ von weiteren Erkundigungen abhielt.