Fürsprecher B.________ führte oberinstanzlich aus, eine Teilrückzahlung des ersten Darlehens sei erst nach einer Betreibungsandrohung erfolgt. Trotz dieser schlechten Erfahrung sei ein neues Darlehen gewährt worden. BP.________ habe zudem selber ausgesagt, die Beschuldigte habe sie fast auf den Knien um das Darlehen gebeten, zudem habe er das Gefühl gehabt, die Beschuldigte sei immer am Limit gelaufen. Trotzdem habe er verzichtet, Erkundigungen über ihre finanzielle Situation einzuholen, weshalb er elementarste Sorgfaltspflichten verletzt habe.