18 424 f.) sowie der Aussagen von BP.________ (pag. 18 425) und der Beschuldigten (pag. 18 426) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten BP.________ Folgendes fest (pag. 18 422): «BP.________ und seine Frau kannten die Beschuldigte schon seit über zwanzig Jahren, sie waren ehemalige Nachbarn und Kollegen, als sie ihr anfangs 2005 ein erstes Darlehen gewährten, welches ihnen die Beschuldigte zwar etwas mit Verspätung, aber mit dem vereinbarten Zins, zurückerstattete.