Diese Ausführungen sind korrekt. Einzig betreffend den Schadensbetrag ist anzumerken, dass dieser durch die Zinszahlung nicht verringert wurde. Richtigerweise wäre von einem Schaden von ebenfalls CHF 30‘000.00 auszugehen, was jedoch von der Anklageschrift so nicht gedeckt ist. Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BO.________ im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00, begangen am 10. Juni 2005 in Zollikofen. 9.2.13 BP.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 424), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 424 f.) sowie der Aussagen von BP.