Der Staatsanwalt hat den Schaden in der Anklageschrift richtig mit CHF 29‘300.00 bezeichnet, da Frau BO.________ einmal eine Zinszahlung von CHF 700.00 erhalten hatte. 12.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.»