63 unterlegen war, dass ihr nicht Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden kann. Die Beschuldigte wusste, dass sie ihre Angaben nicht überprüfen würde. Das Verhalten ist somit arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Beschuldigte quittierte, den Betrag von CHF 30'000.00 von BO.________ erhalten zu haben. Somit liegt eine Vermögensübertragung vor. Diese erfolgte unzweifelhaft aufgrund der zuvor erfolgten Täuschung.