120 21 104 Z. 14 f.) bzw. das Geld sei für das Bauprojekt in Y.________ gewesen (pag. 120 21 104 Z. 24). Der Umstand, dass BO.________ keinerlei Abklärungen getroffen hat, lässt sich wiederum mit dem Vertrauensverhältnis begründen. So führte die Geschädigte auf die Frage, was für sie der ausschlaggebende Grund für die Darlehensgewährung gewesen sei, aus (pag. 120 21 104 Z. 30): «Die Reputation als Treuhänderin war für mich ein Grund. Ausserdem kannte ich sie schon lange und sie schien mir zuverlässig und seriös.» Weiter gab sie an, sie habe der Beschuldigten wirklich vertraut. Sie hätten auch noch private Kontakte gehabt.