Fürsprecher B.________ machte oberinstanzlich geltend, die Beschuldigte habe ihre schlechte finanzielle Lage gegenüber der Geschädigten BO.________ offengelegt. Diese habe dennoch nicht die geringsten Abklärungen getroffen und damit jegliche Sorgfaltspflichten verletzt. Es liege mithin keine arglistige Täuschung vor. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihre finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung tatsächlich offengelegt hat bzw. dafür, dass die Geschädigte BO.________ über Informationen verfügte, die gegen eine Darlehensgewährung gesprochen hätten. So sagte BO.