Folgendes fest (pag. 18 422): «Die Beschuldigte kannte BO.________ seit einigen Jahren und füllte deren Steuererklärung aus. Sie war somit mit den finanziellen Möglichkeiten der Verkäuferin bestens vertraut. Es ist unbestritten, dass A.________ ein Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.00 entgegennahm. Dabei versprach sie mehr Zins als bei einer Bank erzielt werden könnte. Unbestritten ist auch, dass Frau BO.________ das Ausmass der Verschuldung der Beschuldigten nicht kannte.