Diese Ausführungen sind korrekt. Die Beschuldigte ist folglich schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BL.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 16‘000.00, begangen am 1. Juni 2005 in Zollikofen. 9.2.12 BO.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 420 f.), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 421) sowie der Aussagen von BO.________ (pag. 18 421 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 422) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BO.________ Folgendes fest (pag.