11.3.2 Subjektiver Tatbestand 61 Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.»