Von einer neunzig Jahre alten Frau, die im Altersheim lebte und die sich schon zwei Jahre später nicht einmal mehr an die Beschuldigte zu erinnern vermochte, also geistig zweifellos schon 2005 nicht mehr absolut auf der Höhe war, zu erwarten, sie hätte der Frau, die sich um ihre Steuerangelegenheiten kümmerte, misstrauen müssen, würde viel zu weit führen. Gerade solche Menschen, muss das Strafrecht schützen. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Am 1. Juni 2005 fand die Vermögensübertragung über CHF 16'000.00 aufgrund der zuvor ergangenen Täuschung statt. Die Beschuldigte leistete keine Rück- oder Zinszahlungen, weshalb der Schaden auf CHF 16'000.00 zu bestimmen ist.