Die Rechtsprechung hat denn auch stets festgehalten, es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde. Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt.