Das Gericht erachtet die Täuschung zudem offenkundig als arglistig. An dieser Stelle sei noch einmal in Erinnerung gerufen, dass sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab richtet. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen.