Aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen bereits nach zwei Monaten hätte zurückbezahlt werden müssen und dies erst noch mit 5% Zins, erachtet das Gericht die Täuschung als gegeben. Hätte die Beschuldigte ihre tatsächliche Verschuldung offengelegt, wäre auch für eine neunzig Jährige klar gewesen, dass sie dies nicht innerhalb einer solch kurzen Zeit würde begleichen können. BL.________ ging aufgrund der Ausführungen der Beschuldigten irrtümlicherweise von einem kurzfristigen und leicht lösbaren finanziellen Engpass aus, was die Beschuldigte durch die kurze Rückzahlungsfrist und den verhältnismässig geringfügigen Betrag konkludent geltend machte.