ein Konkursbegehren kann auch für einen kleinen Betrag gestellt werden. Zum anderen steht – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen) – ausser Frage, dass die Beschuldigte die Geschädigte BL.________ 60 sowohl über ihre Rückzahlungsfähigkeit als auch über den entsprechenden Willen getäuscht hat. Das WSG erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes (pag. 18 419 f.): «11.2.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum