Das WSG stellte – weil von der Geschädigten selber keine Aussagen vorliegen – unbesehen auf die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie über einen drohenden Konkurs informiert haben will, ab. Nach Auffassung der Kammer ist es mehr als nur zweifelhaft, ob die Beschuldigte ausgerechnet gegenüber BL.________ einen drohenden Konkurs erwähnt hat, zumal der Beschuldigten klar sein musste, dass BL.________ dazu nicht mehr würde befragt werden können. In den Akten finden sich jedenfalls keine Belege dafür, dass mit den CHF 16‘000.00 der Geschädigten BL.________ tatsächlich ein Konkurs abgewendet wurde.