Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Beschuldigte habe gegenüber BL.________ ihre finanzielle Lage offengelegt, sie habe ja gesagt, sie müsse mit dem Geld den Konkurs abwenden. Es habe also ein klares Warnzeichen gegeben, weshalb die Beschuldigte die Geschädigte BL.________ nicht getäuscht habe. Das WSG stellte – weil von der Geschädigten selber keine Aussagen vorliegen – unbesehen auf die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie über einen drohenden Konkurs informiert haben will, ab.