120 20 21). Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BL.________ Folgendes fest (pag. 18 419): «BL.________ war neunzig Jahre alt und lebte im Altersheim, als sie der Beschuldigten, die schon seit mehreren Jahren ihre Steuererklärung ausfüllte, CHF 16‘000.00 und damit praktisch ihr ganzes Guthaben bei der BN.________ (Bank) übergab. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten. Die Aussage von BM.________, dass sich seine Mutter bei einer Begegnung nicht mehr an die Beschuldigte erinnern konnte, erachtet das Gericht als glaubhaft. In dieser Konstellation stellte die Begegnung eine prägnante Erfahrung für BM.________ dar.