Die Beschuldigte leistete keine Rück- oder Zinszahlungen, weshalb der Schaden auf gleich wie der Deliktsbetrag auf CHF 85'000.00 zu bestimmen ist. 10.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht. Sie wollte das Geld verwenden, um andere Schulden zu bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.» Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte schuldig erklärt wird des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BK.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 85‘000.00, begangen im März 2005 und im März 2006 in Ostermundigen und Zollikofen.