58 Für die rechtliche Würdigung wird nachfolgend das Motiv des WSG zitiert (pag. 18 416 f.). Diese Erwägungen sind korrekt, sodass sich die Kammer dem Gesagten vollumfänglich anschliesst. «10.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Als Verwendungszweck für das Darlehen gab die Beschuldigte an, es in Y.________ investieren zu wollen. In Anbetracht dessen, dass seit 1998 nichts Wesentliches mehr gebaut wurde und keine Investition mehr getätigt wurde, ist offensichtlich, dass die Beschuldigte darüber täuschte, wie sie den Geldbetrag verwenden würde.