Beim dritten Darlehen wandte sich die Beschuldigte überfallmässig an BK.________ und liess dieser keine Zeit zu realisieren, dass die Zinsen des ersten Darlehens ausgeblieben sind (pag. 120 20 471 Z. 30 ff.). Zudem war zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Geschädigten BK.________ an Krebs erkrankt, was diese psychisch belastete. All diese Umstände lassen das Handeln der Geschädigten BK.________ – im Vergleich mit jenem der Beschuldigten – in den Hintergrund rücken und schliessen eine relevante Opfermitverantwortung aus. Die Kammer kommt mithin zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz.