Entgegen der Darstellung der Verteidigung führte dies unter den vorliegenden Umständen nicht zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht der Geschädigten, sondern liess BK.________ vielmehr im Glauben, die Beschuldigte sei in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten (auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Befragung nicht mehr an die Rückzahlung erinnern konnte). Die Geschädigte BK.________ vertraute der Beschuldigten grundsätzlich und verzichtete deshalb bei der zweiten Darlehensgewährung auf Nachforschungen (pag. 120 20 470 Z. 37). Beim dritten Darlehen wandte sich die Beschuldigte überfallmässig an BK.