Auch betreffend die Geschädigte BK.________ verneinte Fürsprecher B.________ das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Obschon das erste Darlehen verspätet zurückbezahlt worden sei, habe BK.________ der Beschuldigten, ohne deren Bonität abzuklären, zwei weitere Darlehen gewährt. Damit habe sie grundlegende Vorsichtsprinzipien nicht eingehalten. Was das erste und – wenn auch verspätet – zurückbezahlte Darlehen anbelangt, so kann auf das soeben unter Ziff. 9.2.9 hiervor Ausgeführte verweisen werden. Entgegen der Darstellung der Verteidigung führte dies unter den vorliegenden Umständen nicht zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht der Geschädigten, sondern liess BK.