Sie kam in Berücksichtigung dieser persönlichen Beziehung und des Wissensgefälles und angesichts der guten Erfahrung, die sie beim ersten Darlehen, das sie samt Zins zurückerhalten hatte, gemacht hatte, gar nicht auf die Idee, der Beschuldigten zu misstrauen oder ergänzende Informationen über diese einzuholen, was ihr aber nicht als Leichtsinn vorgeworfen werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter der Umstand, dass der Mann von Frau BK.________ in der fraglichen Zeit an Krebs erkrankt war und sie ganz offensichtlich andere Prioritäten hatte also auf Darlehensrückzahlungen zu pochen.»