Hinzu kommt die enge persönliche Beziehung zwischen den beiden Frauen, welche gerade auch die Beschuldigte in ihren Aussagen in der Hauptverhandlung betonte, die sich aber auch aus den Aussagen von Frau BK.________ ergibt. Sie kam in Berücksichtigung dieser persönlichen Beziehung und des Wissensgefälles und angesichts der guten Erfahrung, die sie beim ersten Darlehen, das sie samt Zins zurückerhalten hatte, gemacht hatte, gar nicht auf die Idee, der Beschuldigten zu misstrauen oder ergänzende Informationen über diese einzuholen, was ihr aber nicht als Leichtsinn vorgeworfen werden kann.