Es ist unbestritten, dass die beiden am 22. März 2005 neuerlich einen Darlehensvertrag abschlossen. Zunächst wurde mündlich vereinbart, dass BK.________ der Beschuldigten CHF 45'000.00 zur Verfügung stellt, was auch unmittelbar geschah. Erst nachträglich wurde der Darlehensvertrag verbrieft. Ein Jahr später übergab BK.________ der Beschuldigten noch einmal ein Darlehen in der Höhe von CHF 40'000.00. Bezüglich der Mittelverwendung wurde in den Verträgen jeweils auf das Bauprojekt verwiesen. Die Beschuldigte nahm das Darlehen entsprechend auch als für Y.________ in die Liste IIb auf.