Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 70‘000.00, begangen am 31. Januar in Zollikofen. 9.2.10 BK.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 413), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 413 f.) sowie der Aussagen von BK.________ (pag. 18 414 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 415) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zur Geschädigten BK.________ Folgendes fest (pag.