In Abweichung zur Vorinstanz ist einzig darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beschuldigten vorgenommenen Zahlungen im Umfang von CHF 8‘400 nicht um Rückzahlungen, sondern um Zinszahlungen handelte. Diese reduzieren den Schaden indes nicht, sodass sich die Schadenssumme – gleich wie die Deliktssumme – auf CHF 70‘000.00 belaufen würde. Dieser Betrag ist jedoch von der Anklageschrift nicht erfasst, sodass es bei einem Schadensbetrag von CHF 61‘600.00 bleibt. Die Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von AQ.