Die Beschuldigte leistete Rückzahlungen über CHF 8'400.00. Der Schaden ist somit in der Anklageschrift korrekterweise mit CHF 61‘600.00 festgehalten. 9.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste, dass sie das Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückbezahlen können und wollte dies auch nicht, was sie so selbst auch bestätigte. Genau so verhielt es sich auch mit den Zinszahlungen. Auch diese wollte die Beschuldigte durch Drittmittel bezahlen. Sie handelte somit vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.»