_, welcher zu den ersten Investoren in Y.________ gehörte und welcher der Beschuldigten bis zu seinem Tod vertraute. Es gibt daher keinen Grund, AQ.________ vorzuwerfen, er habe sich bei der Darlehensgewährung leichtsinnig verhalten. Das Gericht erachtet die Täuschung daher als arglistig. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden AQ.________ überreichte der Beschuldigten den Betrag von CHF 70'000.00 am 31. Januar 2005 in bar. Die Vermögensübertragung erfolgte gestützt auf den zuvor geschlossenen Darlehensvertrag, welcher den Irrtum als Grundlage hatte.