Für die rechtliche Würdigung kann unter diesen Umständen ebenfalls auf das Motiv des WSG verwiesen werden (pag. 18 412): «9.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum Die Beschuldigte machte gegenüber AQ.________ geltend, das Darlehen sei nur für eine kurze Dauer, namentlich für einen Monat. Sie führte ferner aus, dass genügend Kapital vorhanden sei, wenn ihr etwas zustosse. Die Beschuldigte täuschte somit offensichtlich über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen und versetzte AQ.________ dadurch in einen Irrtum. Hingegen täuschte die Beschuldigte nicht über den Verwendungszweck hinweg.