_ vertraute der Beschuldigten aufgrund der jahrzehntelangen Geschäftsbeziehung. Er hegte keine Zweifel an der grundsätzlichen Solvenz und Seriosität der erfolgreichen Treuhänderin (pag. 120 210 056 Z. 30 f. und Z. 45 ff.). Unter diesen Umständen scheint es nachvollziehbar, dass er ohne weitere Abklärungen der Beschuldigten ein kurzfristiges Darlehen zur Überbrückung eines «finanziellen Engpasses» (pag. 120 21 055 Z. 18) gewährte. Die Kammer kommt mithin zum gleichen Beweisergebnis wie das WSG, sodass sie sich den oben zitierten Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Für die rechtliche Würdigung kann unter diesen Umständen ebenfalls auf das Motiv des WSG verwiesen werden (pag.