Fürsprecher B.________ führte zum Geschädigten AQ.________ aus, der Umstand, dass die Beschuldigte das erste Darlehen zu spät zurückbezahlt habe, hätte ein Alarmzeichen sein müssen. AQ.________ hätte deshalb vor der Gewährung des zweiten, kurzfristigen Darlehens zwingend Erkundigungen einholen müsse. Weil er dies unterlassen habe, entfalle die arglistige Täuschung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es kann vorab auf die soeben zitierten, zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen werden. So wurde das Darlehen von CHF 100‘000.00 nur knapp zwei Monate zu spät zurückbezahlt. Der Geschädigte AQ.________ gab denn auch an, dies sei für ihn kein Problem gewesen (pag.