Entgegen der Anklageschrift geht das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien davon aus, dass die Beschuldigte AQ.________ keinen konkreten Verwendungszweck für das Darlehen nannte. Entscheidend ist, dass Klärmeister AQ.________ die Beschuldigte nicht nur seit zwei Dekaden kannte und sich von ihr die Steuererklärung ausfüllen liess, sondern dass er ihr bereits am 4. Juni 2004 ein Darlehen über CHF 100‘000.00 gewährt hatte, welches ihm die Beschuldigte im November 2004, also rund zwei Monate vor der erneuten Darlehensgewährung inklusive Zinsen zurückbezahlt hatte.