54 Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn sie weitere Abklärungen getroffen hätten, was aufgrund des von der Beschuldigten geschickt aufgebauten zeitlichen Drucks kaum möglich gewesen war, sie die kaum überprüfbaren Lügen der Beschuldigten nicht hätten durchschauen können. Der Betreibungsregisterauszug war nach wie vor ohne wesentlichen Einträge und der Baustelle sah man nicht an, dass seit Ewigkeiten nichts mehr gemacht wurde. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht auch die Täuschung gegenüber dem Ehepaar BH.________ und BI.________ als arglistig.