Angesichts der jahrelangen engen Geschäftsbeziehung, des moderaten Zinsversprechens und der ihm eingeräumten Sicherheiten durfte das Ehepaar BH.________ und BI.________ der Beschuldigten vertrauen, ohne sich Leichtsinnigkeit vorwerfen lassen zu müssen. Sie waren es sich gewohnt, Geschäfte mit der Beschuldigten abzuschliessen und gegenseitig davon zu profitieren, auch ohne jeweils sämtliche Angaben prüfen zu müssen.