Auch gegenüber dem Ehepaar BH.________ und BI.________ spiegelte die Beschuldigte vor, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein. Dies ergibt sich zum einen, in der Möglichkeit der sofortigen Rückzahlung gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung und andererseits dadurch dass sie die Rückzahlung in drei Tranchen jeweils à CHF 50'000.00 plus Zins hätten erfolgen sollen, deutet dies doch darauf hin, dass sie mit laufenden Einnahmen in mindestens dieser Höhe gerechnet hatte. Gleichzeitig täuschte sie auch darüber, dass noch irgendwelche baulichen Tätigkeiten durchgeführt werden.