Sie machte sich dabei zweifellos zu nutzen, dass jemand, der im Spital ist und unter Einfluss von starken Medikamenten steht, primär um seine Gesundheit besorgt ist und Angaben noch weniger überprüfen wird. Auch diese Tatsache spricht klar für das Vorhandensein einer arglistigen Täuschung. Angesichts dieses Beweisergebnisses wird für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des WSG verwiesen (pag. 18 408 f.): «8.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum