120 21 040 Z. 3). Es kann folglich mitnichten davon gesprochen werden, die Beschuldigte habe ihre finanzielle Situation offen gelegt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, bestand zudem ein langjähriges Vertrauensverhältnis zwischen dem Ehepaar BH.________ und BI.________ und der Beschuldigten, weshalb sie es unterliessen, eine Überprüfung der Beschuldigten vorzunehmen. Entgegen der Behauptung der Beschuldigten in ihrer schriftlichen Stellungnahme (pag. 18 899) spielt es vorliegend zudem sehr wohl eine Rolle, dass es im Spital zu der Vertragsunterzeichnung gekommen ist.