Diesen zutreffenden Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Fürsprecher B.________ machte in seinem Parteivortrag geltend, die Beschuldigte habe gegenüber dem Ehepaar BH.________ und BI.________ ihre schlechte finanzielle Situation offengelegt, dies ergebe sich insbesondere aus der Einvernahme von BH.________. Dieser Darstellung kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht gefolgt werden. Weder aus den Aussagen des Geschädigten BH.________ noch aus den übrigen Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte ihre desaströse fi-