Die Beschuldigte leistete Rückzahlungen in der Höhe von CHF 86'605.60. Somit beläuft sich der Ausstand auf CHF 63'394.40. Dass die Beschuldigte das Ehepaar BH.________ und BI.________ auf ihrer Liste IIb nur mit CHF 53‘000.00 erwähnte, dürfte sich aus einem Rechenfehler bei der Addition der geleisteten Rückzahlungen ihrerseits erklären und nicht bedeuten, dass sie die Höhe des geleisteten Darlehens bestreiten wollte. Das Gericht erachtet daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»