Dieser sagte aus, er habe vorgängig keine Erkundigungen über die Beschuldigte eingeholt, er habe ihr vertraut, da es seit fünfzehn Jahren ja immer mit ihr geklappt habe. Darauf ist abzustellen, aber auch festzuhalten, dass ihn Abklärungen nicht wesentlich weiter gebracht hätten: Der Vertrag mit der AD.________ (Stiftung) existierte und die Beschuldigte hatte damals noch keine gravierenden Einträge im Betreibungsregister, sie konnte Pläne von Y.________ vorlegen und hätte zur Not gar eine bestehende Lebensversicherungspolice vorzeigen können. Allgemein fällt auf, wie nahe die Beschuldigte beim Ehepaar BH.________ und BI.________ bei der Wahrheit blieb. Sie erwähnte nicht nur die AD.