Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist mithin bezüglich beider Darlehen gegeben. Für die übrigen Tatbestandsmerkmale wird auf das Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 402 ff.), diese geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte ist gestützt auf diese Erwägungen schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von BG.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 130‘000.00, begangen am 15. Dezember 2004 und am 18. Juni 2008 in Bern und Zollikofen. 9.2.8 BH.________ und BI.